Die Beitragsordnung im PDF-Format (Download)
Der Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten Österreich, nachfolgend VTMÖ, gibt sich satzungsgemäß diese Beitragsordnung:
§ 1
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 50,-
2. Der Vorstand kann Ermäßigungen oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen gewähren, wenn besondere, in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Mitgliedes liegende Umstände dies rechtfertigen.
3. Derzeit erhebt der VTMÖ bei Neuaufnahmen keine einmalige Aufnahmegebühr. Änderungen können sich aus den
Protokollen der nach Inkrafttreten dieser Beitragsordnung stattfindenden Mitgliederversammlungen ergeben.
§ 2
Der VTMÖ versendet in den ersten beiden Kalendermonaten jedes Geschäftsjahres die Beitragsrechnungen für das gesamte Geschäftsjahr an jedes Mitglied. Der Versand erfolgt an die dem VTMÖ von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Postanschrift mit einfachem Brief. Wenn das Mitglied nicht widerspricht, kann der Versand der Beitragsrechnung per Telefax oder eMail erfolgen.
§ 3
1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig mit Erhalt der Rechung. Er ist bis spätestens zum Ablauf von zwei Wochen auf das Beitragskonto des VTMÖ zu zahlen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Eingangsdatum. Bei vorzeitigem Ende der Verbandsmitgliedschaft werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
2. Erteilt das Mitglied dem VTMÖ die Ermächtigung, seine Beiträge im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuziehen, und werden insoweit eingezogene Beiträge aus von dem Mitglied zu vertretenden Gründen zurückgerufen (etwa wegen mangelnder
Deckung seines Bankkontos oder falscher Angaben des Mitglieds über seine Bankverbindung), so hat das Mitglied dem VTMÖ die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 4
1. Erfolgt die Zahlung des Beitrages nicht rechtzeitig gemäß oben § 3, erhält das Mitglied eine Mahnung. Darin wird eine Nachfrist mit festem Zahlungsdatum gesetzt, die keine Stundung darstellt. Diese bemisst sich nach den vom Vorstand
pflichtgemäß zu ermessenden Umständen. In der Regel ist das letzte Zahlungsdatum auf einen Kalendertag zu bestimmen, der zwei Wochen nach dem zu erwartenden Eingangsdatum der Erinnerung bei dem Mitglied liegt.
2. In die Zahlungserinnerung ist ein Hinweis aufzunehmen, wonach das säumige Mitglied bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist mit dem Verbandsausschluss gemäß § 4 der Satzung zu rechnen hat.
§ 5
Diese Beitragsordnung tritt in Kraft am Tage ihres Beschlusses durch die Mitglieder-versammlung des VTMÖ.




