Das VTMÖ-Statut im PDF-Format (Download)
Satzung des Verbandes unabhängiger Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten Österreichs
§1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen “Dachverband Unabhängiger Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten Österreichs (VTMÖ)”.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Wien.
§2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung, der Schutz und die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen der gesamten Musikbranche, insbesondere der Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten sowie die Unterstützung seiner Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer kulturellen Aufgaben und ihrer sonstigen gemeinsamen Belange. Der Verein vertritt die branchen- und betriebsbezogenen Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber der Legislative, Behörden und anderen Verbänden. Der Verein unterstützt seine Mitglieder im Rahmen seines Aufgabenbereiches in ihrem Geschäftsbetrieb mit Rat und Hilfe und fortlaufenden Informationen über die Marktentwicklung.
2.2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
2.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die obigen Zwecke nach Kräften zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet, Vereinbarungen und Verträge einzuhalten, welche der Verein in Erfüllung seiner Zwecke zu Gunsten seiner Mitglieder abschließt oder welche das Mitglied mit Dritten unter Vermittlung des Vereines oder aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung des Vereines mit Dritten abschließt. Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, Beiträge an den Verein nach Maßgabe einer durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung zu zahlen.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Betrieb einer Homepage
Einrichtung einer Bibliothek, Datensammlung
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die Leistungsschutzrechte wahrnehmen und weltweit nicht mehr als 5% Marktanteil haben (insbesondere wenn sie mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Ton-/Tonbildaufnahmen befasst sind oder einen Musikverlag betreiben), oder den Verein in seinen satzungsgemäßen Zielen unterstützen wollen, und vom Leitungsteam bestätigt sind. Im Falle einer juristischen Person darf diese nicht von einem diesen Kriterien nicht entsprechenden Unternehmen kontrolliert werden oder zu mehr als 50% im Besitz eines nicht diesen Kriterien entsprechenden Unternehmens stehen. Eine natürliche Person darf nicht mehr als 2 Stimmen in der Mitgliederversammlng besitzen.
4.2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag das Leitungsteam. Der Antrag muß eigenhändig durch den Antragsteller bzw. durch ein vertretungsberechtigtes Organ desselben unterschrieben sein und zumindest folgende Angaben enthalten:
Name oder Firma
Wohnsitz oder Sitz
gegebenenfalls Vertretungsberechtigung
Telefon, Fax, Mailadresse, Homepage
4.3. Die Mitglieder haben für die Aktualität aller zur Mitgliedschaft notwendigen Angaben zu sorgen.
4.4. Der Vorstand kann jeden Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen und bestätigen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung der juristischen Person.
5.2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand spätestens drei Monate zuvor zugegangen sein. Sie muß schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstößt, Bestimmungen dieser Satzung verletzt oder den Interessen oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sein Ansehen schädigt. Den Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied schriftlich an den Vorstand richten. Der Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und der Vorstand hat ihm Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener Frist zu äußern. Über den Antrag entscheidet das Leitungsteam. Die Entscheidung des Leitungsteams ist dem Antragsteller und dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung von dem Antragsteller oder dem ausgeschlossenen Mitglied vor dem Schiedsgericht angefochten werden, das abschließend über den Ausschlußantrag befindet. Der Ausschluß wird in diesem Falle erst mit der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts an das ausgeschlossene Mitglied wirksam.
5.3. Für Mitglieder die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen endet die Mitgliedschaft.
5.4. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Leitungsteam vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§6 Organe des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Leitungsteam, die Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen) und das Versöhnungsteam.
§7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
7.2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
7.3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat binnen 4 (vier) Wochen stattzufinden wenn:
Das Leitungsteam mit einfacher Mehrheit einen Beschluß zur außerordentliche
Generalversammlung fasst, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes vom
Leitungsteam fordern, auf Verlangen der RechnungsprüferInnen.
7.4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muß schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Schriftform wird bezüglich der Einberufung auch durch Versand per E - Mail gewahrt.
7.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung und der stimmrechtlichen Anwesenheit von 10% der Vereinsmitglieder, jedoch mindestens 7 Pesonen. Bei zu geringer Anzahl der Anwesenden erfolgt eine neuerliche Einberufung zur Mitgliederversammlung. Wird die Mindestanzahl zur Beschlussfähigkeit in der dritten Einberufung nicht erreicht sind die stimmrechtlichen anwesenden Personen beschlussfähig.
7.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Stimmgleichheit entspricht einer Ablehnung.
7.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von 2 (zwei) Mitgliedern des Leitungsteams zu unterzeichnen ist.
7.8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung
Bestellung und Entlastung des Leitungsteams
Höhe der Mitgliederbeiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
7.9. Das Stimmrecht beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Als Beleg gilt das Eintreffen des Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto oder die Vorlage des Einzahlungsbeleges bei der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ruht nach der zweiten Mahnung bei fehlender Einzahlung des Mitgliedbeitrages. Jedes Mitglied besitzt 1 (eine) Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder eine Vertrauensperson im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal 2 (zwei) weitere Stimmrechte ausüben. Die Vollmacht ist dem Leitungsteam vor Beginn der Versammlung nachzuweisen.
§8 Leitungsteam
8.1. Das Leitungsteam besteht aus mindestens 2, maximal 7 weiteren Personen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Aufgabenverteilung innerhalb des Leitungsteams für jeweils eine Amtsperiode.
8.2. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind jeweils 2 (zwei) Mitglieder gemeinsam befugt. Die Mitglieder des Leitungsteams werden in Einzelwahl mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber in einem Wahlgang findet einmalig eine Stichwahl zwischen diesen statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. Die Mitglieder des Leitungsteams führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
8.3. Die Mitgliederversammlung kann das Leitungsteam oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von 25% der Vereinsmitglieder gestellt werden und ist an das Leitungsteam zu richten. Dieses hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Beachtung von
§7.4 dieser Satzung einzuberufen, auf der in geheimer Abstimmung über die Abwahl zu befinden ist. Die Abwahl kommt nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte zustande.
8.4. Jedes Mitglied des Leitungsteams kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter zwei sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen 4 (vier) Wochen eine Mitgliederversammlung stattzufinden, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. Die Vorschriften für das ordentliche Wahlverfahren gelten auch für die Nachwahl.
8.5. Das Leitungsteam beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Mitgliedern des Leitungsteams zu unterzeichnen. Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, jedoch mindestens 2 (zwei) Mitglieder, anwesend sind
8.6. Den Mitgliedern des Leitungsteams im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.
8.7. Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder der Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können GeschäftsführerInnen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Leitungsteam. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Leitungsteams und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Leitungsteam mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der GeschäftsführerInnen ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des /der GeschäftsführerInnen von den Vereinsfunktionen eines Mitgliedes des Leitungsteams organisatorisch möglich ist, kann dieses Mitglied des Leitungsteams auch zum/zur GeschäftsführerIn bestellt werden.
8.8. Soweit Mitglieder des Leitungsteams mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
§9 RechnungsprüferIn
9.1. Von der Generalversammlung werden mindestens zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
9.2. Die RechnungsprüferInnen können auch externe Personen sein.
9.3. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten.
9.4. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Leitungsteam angehören.
9.5. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen sinngemäß die Bestimmungen 8.3. und 7.
§10 Geschäftsjahr
10.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Leitungsteam führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Abschlussbericht ist der
Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§11 Das Versöhnungsteam
11.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren.
11.2. Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Leitungsteams binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 8 Tagen auf eine/n Vorsitzende/n des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Leitungsteam mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist das Leitungsteam über Aufforderung des anderen Streitteils verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.
11.3. Für den Fall, daß die Schlichtung der Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne 10.2. zu bestellen.
11.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
11.5. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§577 ff ZPO sinngemäß.
§12 Auflösung des Vereins
12.1. Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß §7.4. dieser Satzung extra zu diesem Zweck einberufen wird.
12.2. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.
12.3. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Stand: Juni 2008




